ARTIKEL 47
Inkrafttreten und Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch Japan und der Genehmigung oder Ratifikation durch die Unions-Vertragspartei nach ihren jeweiligen geltenden rechtlichen Verfahren. Die Urkunde über die Ratifikation durch Japan und die Urkunde zur Bestätigung des Abschlusses der Genehmigung und der Ratifikation durch die Unions-Vertragspartei werden in Tokyo ausgetauscht. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Austausch der Urkunden erfolgt ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wenden die Union und Japan die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4, des Artikels 5 Absatz 1, der Artikel 11, 12, 13, 14, des Artikels 15 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b), der Artikel 16, 17, 18, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31 und 37, des Artikels 38 Absatz 1, der Artikel 39, 40, 41, des Artikels 42 (mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe c), der Artikel 43, 44, 45, 46 und 47, des Artikels 48 Absatz 3 und der Artikel 49, 50 und 51 dieses Abkommens bereits in der Zeit bis zu dessen Inkrafttreten an. Ihre Anwendung beginnt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag, an dem Japan der Union den Abschluss der Ratifikation durch Japan notifiziert hat, oder nach dem Tag, an dem die Union Japan den Abschluss der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Diese Notifikationen erfolgen durch einen diplomatischen Notenwechsel.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens, die nach Absatz 2 bereits in der Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung finden, haben die gleiche Rechtswirkung als wäre dieses Abkommen zwischen den Vertragsparteien bereits in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267831
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