ARTIKEL 31
Gesundheit
Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs-, Informations- und Erfahrungsaustausch im Gesundheitsbereich, um grenzübergreifende gesundheitliche Fragen wirksam zu regeln, insbesondere durch Zusammenarbeit bei der Prävention und Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten, gegebenenfalls auch durch Förderung internationaler Gesundheitsübereinkünfte.
Schlagworte
Meinungsaustausch, Informationsaustausch
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267815
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