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ARTIKEL 32 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 32

Justizielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien intensivieren die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen, insbesondere in Bezug auf die Förderung und die Wirksamkeit von Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen.

(2) Die Vertragsparteien intensivieren die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage des am 30. November 2009 in Brüssel und am 15. Dezember 2009 in Tokyo unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen in der jeweils zuletzt geänderten Fassung.

Schlagworte

Zivilsachen

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267816

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