ARTIKEL 33
Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Korruption und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, einschließlich des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, gegebenenfalls auch durch Förderung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte.
Schlagworte
Wirtschaftskriminalität
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267817
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
