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ARTIKEL 34 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 34

Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, unter anderem durch den Austausch von Informationen, um zu verhindern, dass ihre jeweiligen Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten und zur Terrorismusfinanzierung genutzt werden, und berücksichtigen dabei die allgemein anerkannten Standards der einschlägigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267818

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