ARTIKEL 34
Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit, unter anderem durch den Austausch von Informationen, um zu verhindern, dass ihre jeweiligen Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten und zur Terrorismusfinanzierung genutzt werden, und berücksichtigen dabei die allgemein anerkannten Standards der einschlägigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267818
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
