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ARTIKEL 31 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 31

Gesundheit

Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs-, Informations- und Erfahrungsaustausch im Gesundheitsbereich, um grenzübergreifende gesundheitliche Fragen wirksam zu regeln, insbesondere durch Zusammenarbeit bei der Prävention und Kontrolle übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten, gegebenenfalls auch durch Förderung internationaler Gesundheitsübereinkünfte.

Schlagworte

Meinungsaustausch, Informationsaustausch

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267815

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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