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ARTIKEL 30 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 30

Beschäftigung und Soziales

(1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung, Soziales und menschenwürdige Arbeit, wie beispielsweise in Bezug auf die Beschäftigungspolitik und die Systeme der sozialen Sicherheit im Kontext der sozialen Dimension der Globalisierung und des demografischen Wandels, durch einen Meinungs- und Erfahrungsaustausch und gegebenenfalls durch Kooperationsmaßnahmen zu Fragen von gemeinsamem Interesse.

(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die international anerkannten Arbeits- und Sozialstandards einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen und die menschenwürdige Arbeit auf der Grundlage ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente, wie der am 18. Juni 1998 angenommenen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, angenommen am 10. Juni 2008, zu fördern.

Schlagworte

Meinungsaustausch, Arbeitsstandard

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267814

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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