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ARTIKEL 5 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 5

Massenvernichtungswaffen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Stärkung der Regelungen für Nichtverbreitung und Abrüstung zusammen, um durch die uneingeschränkte Einhaltung und Umsetzung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschließlich der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und anderer internationaler Verpflichtungen, die für die Vertragsparteien gelten, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zu verhindern.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, unterzeichnet in London, Moskau und Washington am 1. Juli 1968 (im Folgenden „Nichtverbreitungsvertrag“) als wesentliche Grundlage der nuklearen Abrüstung, Eckpfeiler des globalen Systems der Nichtverbreitung und Rahmen für die Förderung der friedlichen Nutzung der Kernenergie. Darüber hinaus verfolgen die Vertragsparteien Strategien im Hinblick auf das Ziel einer sichereren Welt für alle und tragen weiterhin aktiv zu den entsprechenden weltweiten Bemühungen bei, wobei sie betonen, wie wichtig es ist, alle Widerstände gegen die Nichtverbreitungs- und Abrüstungsregelungen anzugehen, und die Notwendigkeit unterstreichen, den Nichtverbreitungsvertrag zu wahren und zu stärken und die Voraussetzungen für eine Welt ohne Kernwaffen im Einklang mit den Zielen des Nichtverbreitungsvertrags in einer Weise zu schaffen, die die internationale Stabilität nach dem Grundsatz der unverminderten Sicherheit für alle fördert.

(3) Die Vertragsparteien bekämpfen weiterhin die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen, insbesondere, indem sie ein wirksames System zur Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und Technologien, einschließlich der Endverwendungskontrolle und wirksamer Sanktionen bei Verstößen gegen die Ausfuhrkontrollen, aufbauen und aufrechterhalten.

(4) Die Vertragsparteien pflegen einen verstärkten Dialog in diesem Bereich, um ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel zu festigen.

Schlagworte

Nichtverbreitungsregelung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267789

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