ARTIKEL 4
Krisenbewältigung
Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch und sind bestrebt, in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Krisenbewältigung und Friedenskonsolidierung gemeinsam zu handeln, indem sie unter anderem gemeinsame Standpunkte fördern, im Hinblick auf Entschließungen und Beschlüsse in internationalen Organisationen und Foren zusammenarbeiten, Länder bei ihren nationalen Bemühungen um dauerhaften Frieden in der Zeit nach einem Konflikt unterstützen und bei Krisenbewältigungsoperationen und anderen einschlägigen Programmen und Projekten kooperieren.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267788
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