vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 4 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 4

Krisenbewältigung

Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungsaustausch und sind bestrebt, in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Krisenbewältigung und Friedenskonsolidierung gemeinsam zu handeln, indem sie unter anderem gemeinsame Standpunkte fördern, im Hinblick auf Entschließungen und Beschlüsse in internationalen Organisationen und Foren zusammenarbeiten, Länder bei ihren nationalen Bemühungen um dauerhaften Frieden in der Zeit nach einem Konflikt unterstützen und bei Krisenbewältigungsoperationen und anderen einschlägigen Programmen und Projekten kooperieren.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267788

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)