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ARTIKEL 26 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 26

Energie

Die Vertragsparteien bemühen sich im Energiebereich um eine verstärkte Zusammenarbeit und gegebenenfalls um eine engere Koordinierung in internationalen Organisationen und Foren, auch hinsichtlich der Energiesicherheit, des weltweiten Handels und der weltweiten Investitionen im Energiebereich, des Funktionierens der globalen Energiemärkte, der Energieeffizienz und der Energietechnologien.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267810

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