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ARTIKEL 27 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 27

Landwirtschaft

(1) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei Strategien in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft, einschließlich der Bereiche nachhaltige Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, Einbeziehung von Umweltbelangen in die Agrarpolitik, Entwicklung des ländlichen Raums, Förder- und Qualitätspolitik für landwirtschaftliche Nahrungsmittelerzeugnisse, einschließlich geografischer Angaben, ökologische/biologische Produktion, internationale landwirtschaftliche Perspektiven, nachhaltige Forstwirtschaft und Zusammenhang zwischen der Politik für nachhaltige Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Forstwirtschaft und der Umwelt- und Klimapolitik.

(2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in Bezug auf Forschung und Innovation im Bereich der Land- und Forstwirtschaft.

Schlagworte

Förderpolitik, Umweltpolitik

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267811

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