ARTIKEL 28
Fischereien
(1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und intensivieren die Zusammenarbeit in der Fischereipolitik im Einklang mit dem Vorsorge- und dem Ökosystemansatz mit dem Ziel, die langfristige Erhaltung, die effiziente Bewirtschaftung und die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen nach bestem wissenschaftlichem Kenntnisstand zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren den Meinungs- und Informationsaustausch im Bereich der Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und fördern die diesbezügliche internationale Zusammenarbeit.
(3) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit innerhalb der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen.
Schlagworte
Vorsorgeansatz, Meinungsaustausch
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267812
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