ARTIKEL 26
Energie
Die Vertragsparteien bemühen sich im Energiebereich um eine verstärkte Zusammenarbeit und gegebenenfalls um eine engere Koordinierung in internationalen Organisationen und Foren, auch hinsichtlich der Energiesicherheit, des weltweiten Handels und der weltweiten Investitionen im Energiebereich, des Funktionierens der globalen Energiemärkte, der Energieeffizienz und der Energietechnologien.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267810
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