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ARTIKEL 48 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 48

Beendigung

(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht nach Absatz 2 beendet wird.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

(3) Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifizieren, die in Artikel 47 Absatz 2 vorgesehene Anwendung in der Zeit bis zum Inkrafttreten zu beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267832

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