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ARTIKEL 49 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 49

Künftige Beitritte zur Union

(1) Die Union unterrichtet Japan über alle Anträge von Drittländern auf Beitritt zur Union.

(2) Die Vertragsparteien erörtern, unter anderem im Rahmen des Gemischten Ausschusses, alle Auswirkungen, die der Beitritt des Drittlandes zur Union auf dieses Abkommen haben kann.

(3) Die Union unterrichtet Japan von der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten eines Vertrags über den Beitritt eines Drittlandes zur Union.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267833

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