ARTIKEL 23
Umwelt
(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Austausch von Meinungen, Informationen und bewährter Verfahren über Umweltmaßnahmen und -regelungen, und intensivieren die Zusammenarbeit unter anderem in folgenden Bereichen:
- a) effiziente Nutzung von Ressourcen,
- b) biologische Vielfalt,
- c) nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion,
- d) Technologien, Waren und Dienstleistungen zur Förderung des Umweltschutzes,
- e) Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, gegebenenfalls auch im Hinblick auf den illegalen Holzeinschlag, und
- f) sonstige Bereiche, auf die sie sich im Rahmen des einschlägigen Politikdialogs einigen.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Instrumente, sofern diese für die Vertragsparteien gelten, sowie in internationalen Foren zu intensivieren.
Schlagworte
Umweltregelung
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267807
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