vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 23 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 23

Umwelt

(1) Die Vertragsparteien intensivieren den Austausch von Meinungen, Informationen und bewährter Verfahren über Umweltmaßnahmen und -regelungen, und intensivieren die Zusammenarbeit unter anderem in folgenden Bereichen:

  1. a) effiziente Nutzung von Ressourcen,
  2. b) biologische Vielfalt,
  3. c) nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion,
  4. d) Technologien, Waren und Dienstleistungen zur Förderung des Umweltschutzes,
  5. e) Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, gegebenenfalls auch im Hinblick auf den illegalen Holzeinschlag, und
  6. f) sonstige Bereiche, auf die sie sich im Rahmen des einschlägigen Politikdialogs einigen.

(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Instrumente, sofern diese für die Vertragsparteien gelten, sowie in internationalen Foren zu intensivieren.

Schlagworte

Umweltregelung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267807

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte