vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 KoDiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Veterinärregister

§ 20.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der

  1. 1. effizienten bundeseinheitlichen Tierseuchenbekämpfung,
  2. 2. epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen,
  3. 3. Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,
  4. 4. Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation,
  5. 5. Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 EU-QuaDG und des Tierschutzes sowie
  6. 6. Dokumentation der durchgeführten Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625
  1. ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, einschließlich der Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß des § 3 Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, für die gemäß § 14 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024, und andere unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmungen eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der DSGVO.

(2) Das Register gliedert sich in

  1. 1. ein elektronisches Register für Stammdaten von Betrieben gemäß Abs. 1;
  2. 2. ein elektronisches Register für Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten, die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen oder Tierschutz erlassenen Bundesgesetzen, auf Grund des EUQuaDG oder unmittelbar anwendbarem Unionsrecht hinsichtlich jener Betriebe gemäß Abs. 1 an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind;
  3. 3. ein elektronisches Register für Daten von Tierärztinnen bzw. Tierärzten.

(3) Im Register ist die Erfassung folgender Angaben für die in Abs. 1 angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:

  1. 1. Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1:
  1. a) Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- oder VISRegistrierungsnummer) und sofern vorhanden: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), AMAKlienten-, ALIASNummer, Zulassungs-, ERsB-, UID- und Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVRZahl), GISAZahl,
  2. b) die Adresse des Betriebes,
  3. c) die Rechtsform des Betriebes (insbesondere Einzelunternehmer, Ges.m.b.H., Verein etc.),
  4. d) Daten der Tierhalterin bzw. des Tierhalters oder der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers, (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Rolle, Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel oder Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Firmenbezeichnung oder Vereinsbezeichnung,
  5. e) Kommunikationsdaten: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, EMail-Adresse sowie Daten gemäß lit. d etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind),
  6. f) Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist) und
  7. g) die geografischen Koordinaten und Orthofotos des Betriebsstandortes.
  1. 2. Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 2:
  1. a) die Art des Betriebs (Betriebstyp/Haltungsform),
  2. b) Tierbestand nach der zu erfassenden Tierart,
  3. c) Einstallungskapazitäten und Verbringungsmeldungen für die zu erfassenden Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist,
  4. d) die geografischen Koordinaten des Tieres; wobei bei gehaltenen Tieren die Zuordnung über die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes, bei Wildtieren über die geografischen Koordinaten des Tieres bzw. des Fundortes bei gefallenen Tieren zu erfolgen hat,
  5. e) Höchstzahl der gehaltenen Tiere nach Tierarten bei Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 TSchG nach erlaubter Besatzdichte gemäß TSchG,
  6. f) bei landwirtschaftlichen Betrieben die Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen,
  7. g) bei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere gegliedert nach Tierart,
  8. h) bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 TGG 2024,
  9. i) bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des aus ablieferungspflichtigen Betrieben bezogenen Materials,
  10. j) sofern zutreffend die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst (TGD) sowie die Angabe der TGDProgramme an denen teilgenommen wird (Tiergesundheitsdienst-Daten),
  11. k) sofern vorhanden die TGDTierärztin bzw. der TGDTierarzt und Betreuungstierärztin bzw. der Betreuungstierarzt sowie die jeweilige Vertreterin bzw. der jeweilige Vertreter einschließlich der Angabe der Tierarztnummer,
  12. l) sofern zutreffend ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. L Nr. 150 vom 30. Mai 2018, S. 1, einschließlich jener auf den BioZertifikaten aufscheinenden Angaben, die elektronisch verarbeitbar sind, jedenfalls aber jene zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien gemäß des Anhanges VI der Verordnung (EU) 2018/848 ,
  13. m) sofern zutreffend Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ,
  14. n) sofern vorhanden die Kontrollstelle gemäß § 3 Abs. 2 EUQuaDG,
  15. o) Größenordnung der Produktionsmenge; Daten der Risikoeinstufung (ausgenommen sind Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, 31a Abs. 1 TSchG),
  16. p) bei Einrichtungen gemäß § 26 TSchG die Kategorie des Zoos,
  17. q) sofern vorhanden bei Haltung gemäß §§ 29 und 31 Abs. 1 TSchG die Pflegestelle als Außenstelle gemäß § 17 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 3 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/2018 und
  18. r) tier-, flächen- und betriebsbezogenen Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021, S. 187 (im Folgenden „INVEKOS“), sofern diese für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind; keinesfalls sind davon Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.
  1. 3. Veterinärdaten gemäß Abs. 2 Z 2:
  1. a) Seuchenfreiheit, Seuchenverdacht, Seuchenbestätigung sowie diesbezügliche Befunde,
  2. b) Betriebssperre, einschließlich deren Aufhebung: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk, aktuelle Tierhaltedaten/Tierhaltungsdaten,
  3. c) Tiersperre,
  4. d) Zugehörigkeit zu aus Gründen der Seuchenbekämpfung errichteten Zonen: Grund der Zone, Kontrollmaßnahmen und -untersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und
  5. e) Daten zu durchgeführten Impfungen.
  1. 4. Kontrolldaten gemäß Abs. 2 Z 2:
  1. a) Einbeziehung in Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie diesbezügliche Untersuchungen einschließlich der Ergebnisse und Befunde,
  2. b) Eigenkontrolldaten, sofern durch Materiengesetze oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht vorgesehen oder freiwillig zur Verfügung gestellt werden,
  3. c) Ergebnisse von veterinär-, futtermittel- oder tierschutzrechtlichen Kontrollen sowie jene Kontrollen der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG, einschließlich der Dokumentation allfälliger Verstöße, getroffener Maßnahmen und erstatteter Anzeigen und
  4. d) soweit durch Materiengesetze vorgesehen, die Ergebnisse von Kontrollen am Schlachthof und in der Tierkörperverwertung.
  1. 5. Daten gemäß Abs. 2 Z 3:
  1. a) Daten gemäß des § 8 Abs. 2 Tierärztegesetzes (TÄG), BGBl. I Nr. 171/2021,
  2. b) Hausapotheken-Identifikationsnummer und
  3. c) Ermächtigung zur Ausstellung von Heimtierausweisen.

(4) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten der Tierhaltungen und Betriebe gemäß Abs. 1, insbesondere

  1. 1. die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und
  2. 2. des Gewerberegisters sowie
  3. 3. des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009 (amtliches Legehennenregister)
  1. zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Abs. 3 für Zwecke gemäß Abs. 1 jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragten Stelle, kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Abs. 3 hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.

(5) Die Landesregierung hat die vorhandenen Daten der Jagdkataster dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Zwecke der Tierseuchenprävention oder -bekämpfung kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(6) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund

  1. 1. des Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, und
  2. 2. des INVEKOS gemäß Art. 66 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2021/2116 , erhobenen tier-, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten, sowie
  3. 3. von Auszügen aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie
  4. 4. der Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999,

(7) Hinsichtlich der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 6 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung festzulegen.

(8) Die Österreichische Tierärztekammer hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden in den Ländern die Daten gemäß Abs. 3 Z 5 zum Zweck der Überwachung der Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln, der Tierseuchenüberwachung, der öffentlich-rechtlichen Betrauung mit Aufgaben und der Beauftragung von Ausstellungen von Bescheinigungen zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(9) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen

  1. 1. der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, einschließlich der Abklärung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen,
  2. 2. der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie
  3. 3. zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie
  4. 4. des Tierschutzes

(10) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zum Zwecke der Verarbeitung zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(11) Der Agentur sind durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jene tier-, flächen- und betriebsbezogenen INVEKOS‑Daten zur Verarbeitung zu übermitteln, die zum Zwecke der Risikobewertung, der risikobasierten Kontrollplanung und der epidemiologischen Erhebung im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie im Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß § 9a GESG erforderlich sind. Davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

(12) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und den nach GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung offenzulegen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in §§ 6 und 6a GESG genannten Aufgaben benötigt werden.

(13) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der AMA, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der ihr übertragenen behördlichen Aufgaben, einschließlich der flächen- und tierbezogenen Förderungen, bilden, zur Verwendung offenzulegen.

(14) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der AMA zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMA‑Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, darstellen.

(15) Jede bzw. jeder deren bzw. dessen Daten im Register erfasst sind, ist berechtigt in die ihren bzw. seinen Betrieb betreffenden Stamm-, Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.

(16) Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind, nach längstens 7 Jahren ab Beendigung der Tätigkeit bzw. Haltung; in Fällen eines Tierseuchenausbruches spätestens 30 Jahre nach Beendigung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. Die personenbezogenen Daten im Rahmen der Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 TSchG sind sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden nach längstens 7 Jahre ab Beendigung der Tätigkeit bzw. Haltung, zu löschen.

(_______

Anm. 1: Art. 5 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 53/2024 lautet: „In § 20 Abs. 6 wird der Ausdruck „§§ 8a“ durch den Ausdruck „§§ 13“ und der Ausdruck „§ 8b TSG“durch den Ausdruck „§ 14 TGG 2024“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist der Ausdruck „8b TSG“.)

Schlagworte

Kontrolluntersuchung, Tierseuchenbekämpfung, Zoonosenbekämpfung, Meldeverpflichtung, Betriebsdaten, Veterinärdaten, Zulassungszahl, Verwaltungssystem, Prämiendaten, Reinigungsmaßnahme, Überwachungsprogramm, Verwaltungsdaten, Veterinärbehörde, Futtermittelbehörde, Lebensmittelbehörde, Stammdaten

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40260643

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte