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§ 19 KoDiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

5. Abschnitt

Datenbanken Allgemeine Bestimmungen

§ 19.

(1) Das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) gliedert sich in ein Veterinärregister gemäß § 20 und in ein Verbrauchergesundheitsregister gemäß § 21.

(2) Die gemäß den Materiengesetzen sowie auf diesen beruhenden Verordnungen oder unmittelbar anwendbarem Unionsrecht zur Übermittelung von Daten verpflichteten Stellen haben jene Daten, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in den Registern bzw. Datenbanken gemäß den §§ 20 bis 24 automationsunterstützt be- und verarbeitbar zu erfassen sind, zur Verfügung zu stellen. Dabei haben sie sich des durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellten Registers bzw. Datenbank gemäß §§ 20 bis 23 oder eigener Systeme mit geeigneten Schnittstellen zu dem eben beschriebenen Register zu bedienen.

(3) Änderungen bzw. Korrekturen von Datensätzen sind in jenem Register bzw. jener Datenbank vorzunehmen, in welcher der von der Korrektur betroffene Datensatz ursprünglich eingetragen wurde.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt die Daten der Register gemäß den §§ 20 bis 23 an Bundesministerinnen bzw. Bundesminister mit gesetzlichen Berichtspflichten sowie an wissenschaftliche Einrichtungen gemäß § 2b Z 12 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 und des Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 für Forschungszwecke und zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen, welche im öffentlichen Interesse liegen, zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich sind diese in anonymisierter einzelbetrieblicher Form zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Wenn damit der angestrebte Zweck nicht erfüllt werden kann, ist es ausnahmsweise möglich die Daten in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Wenn für die Verarbeitung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, im konkreten Einzelfall nachweislich ein Personenbezug erforderlich ist, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Daten in personenbezogener Form übermitteln. Dabei muss sichergestellt sein, dass diese nicht über das für die Zweckerreichung notwendige Ausmaß hinaus verarbeitet werden und im Ergebnis nicht aufscheinen. Die Bestimmungen des FOG bleiben unberührt.

(5) Die Auftragsverarbeiter sind in ihrer Funktion im Zusammenhang mit den Datenbanken gemäß den §§ 20 bis 23 verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40258916

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