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§ 18 KoDiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Aufgaben der Agentur

§ 18.

(1) Die Agentur hat im Rahmen der Europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssysteme folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Betreuung von europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssystemen sowie der Informationsmanagementsysteme gemäß Art. 131 ff der Verordnung (EU) 2017/625 (§ 8 Abs. 2 Z 25 GESG) und
  2. 2. Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzbei der einheitlichen Vorgangsweise bei amtlichen Kontrolle sowie für die Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Art. 102 ff der Verordnung (EU) 2017/625 .

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen auch die Übermittlung der Daten, die sich aus der Betreuung der Informationsmanagementsysteme ergeben, die Behördenkoordinierung und Organisation sowie Wahrnehmung von Treffen auf internationaler und nationaler Ebene. Dabei sind die Vorgaben der Europäischen Union zu berücksichtigen. Für die Systeme gemäß Abs. 1 ist die vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.

Schlagworte

Schnellwarnsystem, Kommunikationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40258915

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