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§ 24 KoDiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Analysedatenbank

§ 24.

(1) Die Agentur errichtet eine Analysedatenbank „Verbrauchergesundheits-Kontroll-Informationsmanagement-Systems“ (Ver‑KIS) für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zwecke der

  1. 1. Erstellung von Kontrollplänen,
  2. 2. Risikobewertung,
  3. 3. epidemiologische Erhebung im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie
  4. 4. im Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß § 9a GESG

(2) Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur sind vom jeweiligen Verantwortlichen die Daten folgender Datenbanken, die zur Erfüllung der Zwecke gemäß Abs. 1 notwendig sind, zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Veterinärregister gemäß § 20,
  2. 2. Verbrauchergesundheitsregister gemäß § 21,
  3. 3. Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen gemäß § 22,
  4. 4. Equidendatenbank gemäß § 23,
  5. 5. Heimtierdatenbank für Hunde und Katzen gemäß § 24a Abs. 6 TSchG,
  6. 6. Proben- und Kontrolldaten (Revisionsdaten) aus der Datenbank Amtliches Lebensmittel-, Informations- und Auswertungssystem (ALIAS),
  7. 7. Poultry Health Data (PHD) und
  8. 8. jene Daten zur Erfassung der Mengenströme antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel gemäß Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG , ABl. L 004 vom 7.1.2019, S. 43, erfasst werden.

(3) Für die Führung des Ver‑KIS ist die Agentur der datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO.

Schlagworte

Probendaten, Lebensmittelsystem, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40258921

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