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§ 25 KoDiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verweisungen

§ 25.

(1) Soweit auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte mitumfasst.

(2) Soweit auf Gesetze oder einzelne Bestimmungen Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen mitumfasst.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40258922

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