6. Abschnitt
Schlussbestimmungen Verweisungen
§ 25.
(1) Soweit auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte mitumfasst.
(2) Soweit auf Gesetze oder einzelne Bestimmungen Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen mitumfasst.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
20012480
Dokumentnummer
NOR40258922
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