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§ 21 KoDiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Verbrauchergesundheitsregister

§ 21.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zwecke der

  1. 1. bundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln gemäß § 1 Abs. 1 LMSVG und
  2. 2. Qualitätsregelungen gemäß EUQuaDG
  1. ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der DSGVO.

(2) Das Register gliedert sich in

  1. 1. ein elektronisches Register für Stammdaten von Betrieben gemäß Abs. 1,
  2. 2. ein elektronisches Register von Betriebsdaten, die nach diesem Bundesgesetz, auf Grund des Kompetenztatbestandes Ernährungswesen einschließlich der Lebensmittelkontrolle oder Veterinärwesens erlassenen Bundesgesetze, auf Grund des EUQuaDG oder unionsrechtlicher Bestimmungen an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind,
  3. 3. Ergebnisse der amtlichen Proben und
  4. 4. Kontrolldaten (Revisionsdaten).

(3) Im Register ist die Erfassung folgender Angaben der in Abs. 1 angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:

  1. 1. Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1:
  1. a) Identifikationsnummer des Betriebes (VISRegistrierungs- oder LFBISNummer) und sofern vorhanden: Zulassungsnummer, Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), AMA-Klienten-, ALIAS-, ERsB-, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVRZahl), GISAZahl oder UID,
  2. b) die Adresse des Betriebes,
  3. c) die Rechtsform des Betriebes (insbesondere Einzelunternehmer, Ges.m.b.H., OG, etc.)
  4. d) die Firmenbezeichnung, Daten des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person), Eigentümer, Geschäftsführer, Betriebsverantwortlicher, QMBeauftragter: Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel oder Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer,
  5. e) Kommunikationsdaten: Telefonnummer, falls vorhanden: Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, EMail-Adresse sowie Daten gemäß lit. d etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind),
  6. f) Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist) und
  7. g) sofern vorhanden die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes.
  1. 2. Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 2:
  1. a) die Art der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmers; soweit es sich um Direktvermarktung handelt, müssen sich die Tätigkeiten auf Fleisch, Milch, Ei oder Fisch beziehen,
  2. b) die Bekanntgabe, ob ein Internetvertrieb vorliegt; die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dies unverzüglich bekanntzugeben oder durch den Diensteanbieter gemäß des § 3 Z 2 ECommerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001, zu veranlassen;
  3. c) sofern zutreffend ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sowie jener auf den Bio-Zertifikaten aufscheinenden Angaben, die elektronisch verarbeitbar sind, jedenfalls aber jene zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien gemäß dem Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 ;
  4. d) sofern zutreffend Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ;
  5. e) sofern vorhanden Kontrollstelle gemäß § 3 Abs. 2 EUQuaDG und
  6. f) sofern zutreffend Produktion von Spirituosen mit geographischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 787/2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ABl. L 130 vom 17.5.2019, S 1;
  7. g) tier-, flächen- und betriebsbezogenen INVEKOS-Daten, sofern diese für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind; keinesfalls sind davon Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.
  1. 3. Optionale Daten zum Zwecke der Risikoeinstufung durch die Agentur und Kontrollerleichterung:
  1. a) Herkunft der Rohware einschließlich Chargennummer, Art, Menge und Angaben zum Lieferanten (eigene Rohware, Inland, EU, Drittland),
  2. b) Art und Menge der erzeugten bzw. vertriebenen Waren einschließlich der chargenbezogenen Vertriebswege (Menge, Art, Angaben zum Lieferanten, Sortiment), Daten der Risikoeinstufung,
  3. c) Vertriebswege der Waren (lokal, regional, national, international),
  4. d) Abnehmer, insbesondere Betriebe, die mit Kindern, Senioren und Kranken zu tun haben (Krankenhäuser, Seniorenheime, Kindergärten, etc.),
  5. e) Produktionssystem (z. B. offenes oder geschlossenes System),
  6. f) Betriebsgröße und -räume (z. B. Anzahl der Mitarbeiter, der Filialen) und
  7. g) Eigenkontrolldaten.
  1. 4. Ergebnisse der amtlichen Proben gemäß Abs. 2 Z 3
  2. 5. Revisionsergebnisse (Kontrolldaten) gemäß Abs. 2 Z 4:
  1. a) Eindeutige Identifikations-Nummer je Betrieb,
  2. b) Kategorisierung je Betrieb (z. B. Betriebsart),
  3. c) Risikoeinstufung je Betrieb,
  4. d) Datum der Kontrolle,
  5. e) Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrolle und Kontrolle von Qualitätsregelungen gemäß EUQuaDG, einschließlich der Dokumentation allfälliger Verstöße, getroffener Maßnahmen und erstatteter Anzeigen und
  6. f) neue Risikoeinstufung auf Basis der Kontrolle.

(4) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten von Betrieben, insbesondere die Daten des

  1. 1. land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und
  2. 2. Gewerberegisters sowie
  3. 3. Registers der Erzeugerbetriebe gemäß dem amtlichen Legehennenregister
  1. zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Abs. 3 für Zwecke gemäß Abs. 1 jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Abs. 3 hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit und den Qualitätsregelungen gemäß EUQuaDG zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.

(5) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund

  1. 1. des MOG 2021 und
  2. 2. des INVEKOS gemäß Art. 66 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2021/2116 , erhobenen tier-, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten, sowie
  3. 3. von Auszügen aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie
  4. 4. der Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung des LMSVG, der §§ 13 und § 14 TGG 2024 (Anm. 1), der darauf gestützten Verordnungen oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen,
  1. bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, oder in dessen Auftrag von der AMA, einmal jährlich kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen; davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

(6) Hinsichtlich der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung festzulegen.

(7) Sofern im Falle einer außergewöhnlichen Situation zur Erfüllung behördlicher Aufgaben eine erweiterte Rückverfolgbarkeit von Waren- oder Tierbewegungen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung anordnen, dass die Unternehmer die Daten gemäß Abs. 3 Z 3 lit. a bis g verpflichtend elektronisch in das Register gemäß Abs. 1 einzutragen haben.

(8) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können. Der Agentur sind die Ergebnisse von Proben im Rahmen der amtlichen Kontrolle durch die Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG automationsunterstützt be- und verarbeitbar zur Verarbeitung über geeignete Schnittstellen zu übermitteln.

(9) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(10) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und den nach GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung offenzulegen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in §§ 6 und 6a GESG genannten Aufgaben benötigt werden.

(11) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der AMA zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMA‑Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, darstellen.

(12) Jede bzw. jeder deren bzw. dessen Daten im Register erfasst sind, ist berechtigt in die ihren bzw. seinen Betrieb betreffenden Stamm-, Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.

(13) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind, nach 10 Jahren Inaktivität des Betriebes zu löschen.

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Anm. 1: Art. 5 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 53/2024 lautet: „In § 21 Abs. 5 Z 4 wird der Ausdruck „§§ 8a“ durch den Ausdruck „§§ 13“ und der Ausdruck „§ 8bTSG“ durch den Ausdruck „§ 14 TGG 2024“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist der Ausdruck „8b TSG“.)

Schlagworte

Betriebsraum, Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe, Prämiendaten, Verwaltungsdaten, Warenbewegung, Veterinärbehörde, Futtermittelbehörde, Stammdaten, Betriebsdaten, Veterinärdaten

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40260644

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