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§ 13 KoDiG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden

§ 13.

(1) Die Agentur ist die Kontaktstelle gemäß § 8 Abs. 2 Z 27 GESG.

(2) Die Kontaktstelle ist für die Verteilung, Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 130 der Verordnung (EU) 2017/625 entlang der Lebensmittelkette zuständig. Die sich aus diesem Aufgabenbereich ergebenden Vorschläge sind zur weiteren Beratung dem Fachplenum vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausbildung von Organen der entsprechenden Behörden erlassen.

(4) Bei der Organisation und Durchführung von Schulungen ist E‑Learning im Sinne der Effizienz, Sparsamkeit und Wirksamkeit zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20012480

Dokumentnummer

NOR40258910

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