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§ 77 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Besondere Anforderungen für MTF

§ 77.

(1) Die Betreiber eines MTF haben zusätzlich zur Einhaltung der Anforderungen der §§ 29 bis 34 sowie §§ 38 bis 44 WAG 2018 und des § 75 nichtdiskretionäre Regeln für die Ausführung der Aufträge im System festzulegen.

(2) Die Betreiber eines MTF haben Vorkehrungen zu treffen, um

  1. 1. angemessen für die Steuerung ihrer Risiken gerüstet zu sein, angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für ihren Betrieb wesentlichen Risiken zu schaffen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen,
  2. 2. über wirksame Vorkehrungen zu verfügen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb ihrer Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern, und
  3. 3. bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des MTF zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem MTF abgeschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist.

(3) Die §§ 47 bis 61, § 62 Abs. 1, 3 und 4, § 63 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie §§ 64 und 65 WAG 2018 gelten nicht für Geschäfte, die nach den für ein MTF geltenden Regeln zwischen dessen Börsemitgliedern oder Börsebesuchern oder zwischen dem MTF und seinen Börsemitgliedern oder Börsebesuchern in Bezug auf die Nutzung des MTF abgeschlossen werden. Die Börsemitglieder oder Börsebesucher des MTF haben allerdings den Verpflichtungen der §§ 47 bis 65 WAG 2018 in Bezug auf ihre Kunden nachzukommen, wenn sie im Namen ihrer Kunden deren Aufträge im Rahmen eines MTF ausführen.

(4) Die Betreiber eines MTF dürfen nicht Kundenaufträge unter Einsatz des Eigenkapitals ausführen oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195599