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§ 43 DVO 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Untertagedeponien

§ 43.

(1) Untertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle sind einer Deponie(unter)klasse gemäß § 4 Z 2 oder 3 zuzuordnen. Für Untertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle gelten die §§ 1 bis 20 und 44; die §§ 33 bis 42 sind sinngemäß anzuwenden. In Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle dürfen außer Asbestabfällen gemäß § 10 keine gefährlichen Abfälle abgelagert werden.Anhang 6 ist anzuwenden.

(2) Für Untertagedeponien für gefährliche Abfälle gelten die §§ 1 bis 7, 10 und 44; die §§ 33 bis 42 sind sinngemäß anzuwenden.Anhang 6 ist anzuwenden. Bei der Genehmigung einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle hat die Behörde unter Anwendung des Anhangs 6 und unter Berücksichtigung des Anhangs 4 Annahmekriterien (insbesondere Abfallarten, erforderlichenfalls Grenzwerte, Anforderungen an die Eingangskontrolle) festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095315

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