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§ 36 DVO 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Abfalleinbau

§ 36.

(1) Unter Berücksichtigung der Eigenschaften eines Abfalls und der Art des Einbaues in den Deponiekörper hat der Deponieinhaber sicherzustellen, dass es zu keinen Gefährdungen des Deponiepersonals und des Bestandes und der Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen des Deponiekörpers, zB des Deponiebasisdichtungssystems, kommt. Insbesondere sind auch mehr als geringfügige Restaktivitäten zu berücksichtigen, die zB Methan-, Wasserstoff- oder Ammoniak-Gasbildung, Wärmeentwicklung, Volumsvergrößerung oder Selbstverfestigung zur Folge haben. Mehr als geringfügige Temperatur- oder Gasentwicklungen sind durch geeignete Messungen zu überwachen und erforderlichenfalls sind Vorkehrungen gegen Gasexplosionen zu treffen.

(2) Die geotechnischen Eigenschaften eines Abfalls und die Art des Einbaus müssen sicherstellen, dass die den geotechnischen Untersuchungen und Berechnungen des Deponiekörpers zugrunde liegenden Annahmen erfüllt werden und damit die Standsicherheit des Deponiekörpers gewährleistet ist. Durch eine auf die Abfalleigenschaften abgestimmte Verdichtung entweder vor oder im Zuge des Einbaues ist sicherzustellen, dass langfristig nur geringe Formänderungen des Deponiekörpers auftreten können.

(3) Nachteilige Emissionen während des Betriebs, zB Staub, Aerosolbildung, Geruch, Lärm, vom Wind verwehtes Material und Insekten-, Vogel- oder Nagetiermassenentwicklung hat der Deponieinhaber durch eine gezielte Einbautechnik oder durch sonstige Vorkehrungen, zB Abdeckung, so weit wie möglich zu unterbinden. Soweit erforderlich sind Maßnahmen zu treffen, um die Entstehung von Bränden zu verhindern.

(4) Der Deponieinhaber hat verfestigte, stabilisierte und immobilisierte Abfälle jeweils in einem eigenen Kompartimentsabschnitt so abzulagern, dass nachteilige Wechselwirkungen mit anderen, nicht verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen vermieden werden. Der lagenweise Einbau eines noch nicht ausgehärteten verfestigten oder stabilisierten Abfalls in den Deponiekörper ist zulässig, wobei eine ausreichende Verdichtung insbesondere in Rand- und Böschungsbereichen vorzunehmen ist. Im Genehmigungsbescheid ist für den Einbau von immobilisierten Abfällen eine Qualitätskontrolle des Verdichtungsgrades mittels einer ausreichenden Anzahl an Eigen- und Fremduntersuchungen festzulegen.

Schlagworte

Temperaturentwicklung, Insektenmassenentwicklung, Vogelmassenentwicklung, Randbereich, Eigenuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095308

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