zum Inkrafttreten vgl. § 24 Abs. 6 bis 10 iVm BGBl. II Nr. 340/2023
1. EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008; Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016; Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017; Art. 2, BGBl. I Nr. 119/2022 2. Art. 1 Z 9 des Deregulierungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 40/2017 lautet: „In § 6 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991 – MeldeG“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch das Wort „MeldeG“ ersetzt.“ Richtig wäre: „...; im dritten Satz wird die Wortfolge ... ersetzt.“. 3. Die Novellen BGBl. I Nr. 32/2018, BGBl. I Nr. 104/2018 und BGBl. I Nr. 169/2020 wurden berücksichtigt.
Stammzahl
§ 6.
(1) Im E-ID erfolgt die eindeutige Identifikation von Betroffenen auf Basis ihrer Stammzahl.
(2) Für natürliche Personen, die im Zentralen Melderegister eingetragen sind, wird die Stammzahl durch eine mit starker Verschlüsselung gesicherte Ableitung aus ihrer ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) gebildet. Für alle anderen natürlichen Personen ist ihre Ordnungsnummer im Ergänzungsregister (Abs. 4) für die Ableitung der Stammzahl heranzuziehen. Die Benützung der ZMR-Zahl zur Bildung der Stammzahl ist keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Zentralen Melderegisters im Sinne des § 16a MeldeG.
(3) Unbeschadet des Vorhandenseins einer Stammzahl gemäß Abs. 2 ist als Stammzahl für Betroffene
- 1. die im Firmenbuch, eingetragen sind, die Firmenbuchnummer (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991),
- 2. die im Zentralen Vereinsregister eingetragen sind, die Vereinsregisterzahl (§ 18 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002),
- 3. die ein Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind, und
- a) Einkünfte gemäß des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielen,
- b) keine Gebietskörperschaften oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind sowie
- c) nicht im Firmenbuch oder im Zentralen Vereinsregister eingetragen sind,
- die für sie vergebene Global Location Number (GLN),
- 4. die ein im land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (LFBIS) gemäß des § 1 Abs. 1 LFBISGesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zu erfassender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb sind, und nicht unter Z 1 bis 3 fallen, die für sie vergebene GLN,
- 5. die die Gründung eines Unternehmens im Sinne des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 über ein elektronisches Verfahren begonnen haben und nicht unter Z 1 bis 4 fallen, die für sie vergebene GLN,
- 6. die im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (Abs. 4) eingetragen sind, die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer
- zu verwenden.
(3a) Die GLN wird für jeden Betroffenen einmalig für die Dauer seines Bestehens als Betroffener iSd Abs. 3 Z 3 bis 5 vergeben. Ihre Vergabe erfolgt im Fall der Abs. 3 Z 3 im Auftrag der Finanzbehörden des Bundes, im Fall der Abs. 3 Z 4 im Auftrag des für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zuständigen Bundesministers sowie im Fall der Abs. 3 Z 5 im Auftrag des Betreibers des Unternehmensserviceportals (USP) jeweils durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Eintragung in das Unternehmensregister gemäß des § 25 Bundesstatistikgesetz 2000. Tritt an die Stelle des Anlasses der Eintragung ein anderer Anlass iSd Abs. 3 Z 3 bis 5 bleibt die vergebene GLN als Identifikationsmerkmal dieses Betroffenen erhalten und es ist keine neue GLN zu vergeben. Wenn es sich bei einem Betroffenen iSd Abs. 3 Z 1 oder 3 bis 6 um eine natürliche Person handelt, ist die Firmenbuchnummer, GLN oder Ordnungsnummer nur soweit zu verwenden als seine Identität als in das Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer, Unternehmen gemäß des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, die Identität dieser natürlichen Person in Bezug auf ein begonnenes elektronisches Verfahren zur Gründung eines Unternehmens im Sinne des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 oder seine Eigenschaft als sonstiger Betroffener betroffen ist.
(4) Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt. Unbeschadet des Abs. 3 sind im Ergänzungsregister für natürliche Personen auf Antrag des jeweiligen Betroffenen oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung natürliche Personen einzutragen, die nicht im Zentralen Melderegister eingetragen sind. In das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene sind auf Antrag des jeweiligen Betroffenen oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung einzutragen:
- 1. Gebietskörperschaften und andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
- 2. sonstige Betroffene, für die keine Stammzahl gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 zu bilden ist und sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt nur im Hinblick auf ihre Eigenschaft als sonstiger Betroffener (§ 2 Z 7).
- Voraussetzung für die Eintragung ist der Nachweis der Daten, die in Abs. 7 und der gemäß Abs. 7 zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgelegt sind. Zu den sonstigen Betroffenen können Handlungsvollmachten eingetragen werden.
(Anm.: Abs. 4a bis 4c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2022)
(5) Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO erfüllen, können bei Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs wie ein E-ID für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Bei Verantwortlichen des privaten Bereichs gilt dies nur dann, wenn diese die Verwendung solcher Identifizierungsmittel zulassen. Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen hat diese Anerkennung spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des jeweiligen elektronischen Identifizierungssystems in der Liste gemäß Art. 9 eIDAS-VO zu erfolgen. Bei der Verwendung eines solchen elektronischen Identifizierungsmittels ist für Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister für natürliche Personen eingetragen sind, ein Eintrag im Ergänzungsregister zu erzeugen. Dafür sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das Ergänzungsregister einzutragen. Besteht eine Eintragung für den Betroffenen im Melderegister oder im Ergänzungsregister, sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das entsprechende Register einzutragen. Bei der eindeutigen Identifikation im elektronischen Verkehr ist die Personenbindung sinngemäß nach § 4 Abs. 5 oder § 14 Abs. 3 zu erstellen.
(6) Im Stammzahlenregister sind mathematische Verfahren zur Bildung der Stammzahl bei natürlichen Personen zu verwenden, die die ZMR-Zahl oder die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters stark verschlüsseln. Diese Verfahren sind durch die Stammzahlenregisterbehörde festzulegen und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet zu veröffentlichen.
(7) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung soweit erforderlich nähere Regelungen zum Ergänzungsregister, insbesondere zu den Eintragungsdaten (Namen oder Bezeichnung, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, akademische Grade, Daten der vorgelegten amtlichen Dokumente, Telefonnummer, E‑Mail-Adresse, Adresse, Anschrift, Sitz, Staatsangehörigkeit, Angaben über die Rechts- oder Organisationsform und Angaben über den Bestandszeitraum von Betroffenen) und bei welchen Stellen der Nachweis von personenbezogenen Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister erbracht werden kann, erlassen. In dieser Verordnung kann weiters geregelt werden, inwieweit ein Kostenersatz für die Eintragung zu leisten ist.
1. EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008; Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016; Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017; Art. 2, BGBl. I Nr. 119/2022
2. Art. 1 Z 9 des Deregulierungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 40/2017 lautet: „In § 6 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991 – MeldeG“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch das Wort „MeldeG“ ersetzt.“ Richtig wäre: „...; im dritten Satz wird die Wortfolge ... ersetzt.“.
3. Die Novellen BGBl. I Nr. 32/2018, BGBl. I Nr. 104/2018 und BGBl. I Nr. 169/2020 wurden berücksichtigt.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 66/2002
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Gesetzesnummer
20003230
Dokumentnummer
NOR40246988
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