§ 6 E-GovG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Abs. 1 und 4 bis 4c und Abs. 5 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht (vgl. § 24 Abs. 7 bis 9).

1. EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008; Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016; Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017 2. Art. 1 Z 9 des Deregulierungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 40/2017 lautet: „In § 6 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991 – MeldeG“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch das Wort „MeldeG“ ersetzt.“ Richtig wäre: „...; im dritten Satz wird die Wortfolge ... ersetzt.“. 3. Die Novellen BGBl. I Nr. 104/2018 und BGBl. I Nr. 169/2020 wurden berücksichtigt.

Stammzahl

§ 6.

(1) Im E-ID erfolgt die eindeutige Identifikation von Betroffenen auf Basis ihrer Stammzahl.

(2) Für natürliche Personen, die im Zentralen Melderegister eingetragen sind, wird die Stammzahl durch eine mit starker Verschlüsselung gesicherte Ableitung aus ihrer ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) gebildet. Für alle anderen natürlichen Personen ist ihre Ordnungsnummer im Ergänzungsregister (Abs. 4) für die Ableitung der Stammzahl heranzuziehen. Die Benützung der ZMR-Zahl zur Bildung der Stammzahl ist keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Zentralen Melderegisters im Sinne des § 16a MeldeG.

(3) Für Betroffene, die im Firmenbuch, im Vereinsregister oder im Ergänzungsregister (Abs. 4) eingetragen sind, ist als Stammzahl die Firmenbuchnummer (§ 3 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991) oder die Vereinsregisterzahl (§ 18 Abs. 3 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66) oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer zu verwenden.

(4) Betroffene, die weder im Melderegister eingetragen sind, noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, sind auf ihren Antrag oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung im Ergänzungsregister einzutragen. Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt. Voraussetzung für die Eintragung ist bei natürlichen Personen der Nachweis der personenbezogenen Daten, die in der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgelegt sind, bei sonstigen Betroffenen der Nachweis ihres rechtlichen Bestandes einschließlich ihrer rechtsgültigen Bezeichnung. Zu den sonstigen Betroffenen können Handlungsvollmachten eingetragen werden. Bei welchen Stellen der Nachweis von personenbezogenen Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister erbracht werden kann, ist in der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters geregelt werden, inwieweit ein Kostenersatz für die Eintragung zu leisten ist.

(4a) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitung gemäß § 10 Abs. 2 mit bPK ausgestattet wurde, haben die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten des Ergänzungsregisters, soweit natürliche Personen betroffen sind, sowie das Sterbedatum von betroffenen Personen, dem Verantwortlichen im Wege des Auftragsverarbeiters, dessen sich die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 7 Abs. 2 bedient, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu melden. Der Auftragsverarbeiter hat die Änderung im Auftrag des Verantwortlichen vorzunehmen.

(4b) Zum Zwecke der Aktualisierung ist die Stammzahlenregisterbehörde auf Verlangen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ermächtigt, diesen laufend in geeigneter elektronischer Form die geänderten Eintragungsdaten des Ergänzungsregisters, soweit natürliche Personen betroffen sind, in Bezug auf Personen, für die ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen aus dem Bereich gespeichert ist, in dem der jeweilige Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, zu übermitteln.

(4c) Der Auftragsverarbeiter im Sinne des Abs. 4a hat im Auftrag des Verantwortlichen mittels eines Abgleichs zwischen dem ZMR und Ergänzungsregister, soweit natürliche Personen betroffen sind, datenqualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Identität ähnlicher Datensätze in diesem Ergänzungsregister, auf bereits vorhandene Eintragungen im ZMR oder auf die Schreibweisen von Namen und Adressen, zu setzen.

(5) Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO erfüllen, können bei Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs wie ein E-ID für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Bei Verantwortlichen des privaten Bereichs gilt dies nur dann, wenn diese die Verwendung solcher Identifizierungsmittel zulassen. Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen hat diese Anerkennung spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des jeweiligen elektronischen Identifizierungssystems in der Liste gemäß Art. 9 eIDAS-VO zu erfolgen. Bei der Verwendung eines solchen elektronischen Identifizierungsmittels ist für Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister eingetragen sind, ein Eintrag im Ergänzungsregister zu erzeugen. Dafür sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das Ergänzungsregister einzutragen. Besteht eine Eintragung für den Betroffenen im Melderegister oder im Ergänzungsregister, sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das entsprechende Register einzutragen. Bei der eindeutigen Identifikation im elektronischen Verkehr ist die Personenbindung sinngemäß nach § 4 Abs. 5 oder § 14 Abs. 3 zu erstellen.

(6) Im Stammzahlenregister sind mathematische Verfahren zur Bildung der Stammzahl bei natürlichen Personen zu verwenden, die die ZMR-Zahl oder die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters stark verschlüsseln. Diese Verfahren sind durch die Stammzahlenregisterbehörde festzulegen und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet zu veröffentlichen.

1. EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008; Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016; Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017

2. Art. 1 Z 9 des Deregulierungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 40/2017 lautet: „In § 6 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991 – MeldeG“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch das Wort „MeldeG“ ersetzt.“ Richtig wäre: „...; im dritten Satz wird die Wortfolge ... ersetzt.“.

3. Die Novellen BGBl. I Nr. 104/2018 und BGBl. I Nr. 169/2020 wurden berücksichtigt.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 66/2002

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40203371