§ 6 E-GovG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Zu Abs. 1, 4 und 5: Sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zum Echtbetrieb des E-ID gemäß der Kundmachung nach § 24 Abs. 6 noch nicht vorliegen, ist für bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes ausgestellte Bürgerkarten die Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2017, anzuwenden (vgl. § 24 Abs. 6).

1. EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008; Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016; Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017 2. Art. 1 Z 9 des Deregulierungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 40/2017 lautet: „In § 6 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991 – MeldeG“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch das Wort „MeldeG“ ersetzt.“ Richtig wäre: „...; im dritten Satz wird die Wortfolge ... ersetzt.“.

Stammzahl

§ 6.

(1) Im E-ID erfolgt die eindeutige Identifikation von Betroffenen durch ihre Stammzahl.

(2) Für natürliche Personen, die im Zentralen Melderegister eingetragen sind, wird die Stammzahl durch eine mit starker Verschlüsselung gesicherte Ableitung aus ihrer ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) gebildet. Für alle anderen natürlichen Personen ist ihre Ordnungsnummer im Ergänzungsregister (Abs. 4) für die Ableitung der Stammzahl heranzuziehen. Die Benützung der ZMR-Zahl zur Bildung der Stammzahl ist keine Verwendung von Daten des Zentralen Melderegisters im Sinne des § 16a MeldeG.

(3) Für Betroffene, die im Firmenbuch, im Vereinsregister oder im Ergänzungsregister (Abs. 4) eingetragen sind, ist als Stammzahl die Firmenbuchnummer (§ 3 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991) oder die Vereinsregisterzahl (§ 18 Abs. 3 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66) oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer zu verwenden.

(4) Betroffene, die weder im Melderegister eingetragen sind, noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, sind auf ihren Antrag oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des Auftraggebers der Datenanwendung im Ergänzungsregister einzutragen. Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt. Voraussetzung für die Eintragung ist bei natürlichen Personen der Nachweis der Daten, die in der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt sind, bei sonstigen Betroffenen der Nachweis ihres rechtlichen Bestandes einschließlich ihrer rechtsgültigen Bezeichnung. Im Zuge eines Verfahrens zur Registrierung eines E-ID ist der Nachweis der Identitätsdaten im Sinne des § 1 Abs. 5a MeldeG mit Ausnahme der Melderegisterzahl erforderlich. Zu den sonstigen Betroffenen können Handlungsvollmachten eingetragen werden. Bei welchen Stellen der Nachweis von Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister erbracht werden kann, ist in der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung des Bundeskanzlers zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters geregelt werden, inwieweit ein Kostenersatz für die Eintragung zu leisten ist.

(5) Elektronische Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 eIDAS-VO erfüllen, können bei Auftraggebern des öffentlichen Bereichs wie ein E-ID für Zwecke der eindeutigen Identifikation im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Bei Auftraggebern des privaten Bereichs gilt dies nur dann, wenn diese die Verwendung solcher Identifizierungsmittel zulassen. Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen hat diese Anerkennung spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des jeweiligen elektronischen Identifizierungssystems in der Liste gemäß Art. 9 eIDAS-VO zu erfolgen. Bei der Verwendung eines solchen elektronischen Identifizierungsmittels ist für Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister eingetragen sind, ein Eintrag im Ergänzungsregister zu erzeugen. Dafür sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das Ergänzungsregister einzutragen. Besteht eine Eintragung für den Betroffenen im Melderegister oder im Ergänzungsregister, sind die Personenidentifikationsdaten des verwendeten elektronischen Identifizierungsmittels in das entsprechende Register einzutragen. Bei der eindeutigen Identifikation im elektronischen Verkehr ist die Personenbindung sinngemäß nach § 4 Abs. 5 oder § 14 Abs. 3 zu erstellen.

(6) Im Stammzahlenregister sind mathematische Verfahren zur Bildung der Stammzahl bei natürlichen Personen zu verwenden, die die ZMR-Zahl oder die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters stark verschlüsseln. Diese Verfahren sind durch die Stammzahlenregisterbehörde festzulegen und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet zu veröffentlichen.

1. EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 7/2008; Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016; Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017

2. Art. 1 Z 9 des Deregulierungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 40/2017 lautet: „In § 6 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991 – MeldeG“ ersetzt; im zweiten Satz wird die Wortfolge „des Meldegesetzes 1991“ durch das Wort „MeldeG“ ersetzt.“ Richtig wäre: „...; im dritten Satz wird die Wortfolge ... ersetzt.“.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 66/2002

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

20003230

Dokumentnummer

NOR40194395