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BGBl I 7/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

7. Bundesgesetz: Änderung des E-Government-Gesetzes (E-GovG-Novelle 2007)
(NR: GP XXIII RV 290 AB 362 S. 41 . BR: AB 7832 S. 751 .)

7. Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird (E-GovG-Novelle 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des E-Government-Gesetzes

Das E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge „§ 9. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen“ durch die Buchstabenfolge „§ 9. bPK“, die Wortfolge „§ 10. Erzeugung bereichsspezifischer Personenkennzeichen“ durch die Wortfolge „§ 10. Erzeugung von bPK“, die Wortfolge „§ 11. Offenlegung bereichsspezifischer Personenkennzeichen in Mitteilungen“ durch die Wortfolge „§ 11. Offenlegung von bPK in Mitteilungen“, die Wortfolge „§ 13. Weitere Garantien zum Schutz von Personenkennzeichen“ durch die Wortfolge „§ 13. Weitere Garantien zum Schutz von bPK“, die Wortfolge „§ 14. Wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen“ durch die Wortfolge „§ 14. Erzeugung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich“, die Wortfolge „§ 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der Personenkennzeichen“ durch die Wortfolge „§ 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der bPK bei der Verwendung im privaten Bereich“ sowie die Wortfolge „§ 22. Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bereichsspezifischen Personenkennzeichen oder Amtssignaturen“ durch die Wortfolge „§ 22. Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bPK oder Amtssignaturen“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „spätestens bis 1. Jänner 2008“.

3. § 2 Z 3 entfällt.

4. § 2 Z 8 lautet:

  1. „8. „Stammzahl“: eine einem Betroffenen zu dessen eindeutiger Identifikation zugeordnete Zahl, die auch für die Ableitung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß §§ 9 und 14 bestimmt ist.“

5. § 2 Z 10 lautet:

  1. „10. „Bürgerkarte“: eine logische Einheit, die unabhängig von ihrer technischen Umsetzung eine qualifizierte elektronische Signatur (§ 2 Z 3a des Signaturgesetzes - SigG, BGBl. I Nr. 190/1999) mit einer Personenbindung (§ 4 Abs. 2) und den zugehörigen Sicherheitsdaten und -funktionen sowie allenfalls mit Vollmachtsdaten verbindet.“

6. § 3 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

7. § 5 lautet:

§ 5. (1) Soll die Bürgerkarte für vertretungsweises Handeln verwendet werden, muss auf der Bürgerkarte des Vertreters ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Vertretung eingetragen sein. Dies geschieht, indem die Stammzahlenregisterbehörde bei Nachweis eines aufrechten Vollmachtsverhältnisses bzw. Vorliegen gesetzlicher Stellvertretung auf Antrag des Vertreters die Stammzahl des Vertretenen und das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses mit allfälligen inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen auf der Bürgerkarte des Vertreters einträgt. Die Berechtigung zur Empfangnahme von Dokumenten gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Satz des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, muss gesondert eingetragen werden. § 4 Abs. 3 gilt für die notwendigen Eintragungen in die Bürgerkarte sinngemäß.

(2) In den Fällen berufsmäßiger Parteienvertretung, in welchen ein besonderer Vollmachtsnachweis nicht erforderlich ist, ist eine Eintragung in die Bürgerkarte gemäß Abs. 1 nicht notwendig, wenn die generelle Befugnis zur Vertretung aus der nach den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgenden Anmerkung der Berufsberechtigung im Signaturzertifikat seiner Bürgerkarte ersichtlich ist. Die Stammzahlenregisterbehörde hat in diesem Fall auf Antrag des berufsmäßigen Parteienvertreters die Stammzahl des Vertretenen direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die generelle Befugnis umfasst nicht die Berechtigung gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Satz ZustG.

(3) Soweit diese Dienstleistung bei Behörden eingerichtet ist, können unabhängig von ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hiezu eigens ermächtigte Organwalter für Betroffene auf deren Verlangen Verfahrenshandlungen in bürgerkartentauglichen Verfahren setzen. Der Auftrag des Betroffenen ist bei der Behörde in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Verfahrenshandlung wird mit Hilfe der Bürgerkarte des Organwalters gesetzt. Die generelle Befugnis des Organwalters zur Vornahme der Verfahrenshandlung für Betroffene muss aus dem Signaturzertifikat seiner Bürgerkarte hervorgehen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat in diesem Fall zur elektronischen Identifikation des Vertretenen auf Antrag des Organwalters die Stammzahl des Vertretenen direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die generelle Befugnis umfasst nicht die Berechtigung gemäß § 35 Abs. 3 zweiter Satz ZustG und die Zustellungsvollmacht gemäß § 9 Abs. 1 ZustG.

(4) Wird die Bürgerkarte für vertretungsweises Handeln (Abs. 1 bis 3) verwendet, muss sichergestellt sein, dass

  1. 1. auch die Stammzahl des Vertreters der bürgerkartentauglichen Anwendung zur Verfügung gestellt wird und
  2. 2. die Stammzahlen durch die bürgerkartentaugliche Anwendung nur zur Errechnung von bPK verwendet werden.“

8. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „einzutragen“ durch „eingetragen“ ersetzt.

9. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Betroffene, die im Firmenbuch, im Vereinsregister oder im Ergänzungsregister (Abs. 4) eingetragen sind, ist als Stammzahl die Firmenbuchnummer (§ 3 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991) oder die Vereinsregisterzahl (§ 18 Abs. 3 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66) oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer zu verwenden.“

10. § 6 Abs. 4 erster und zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Betroffene, die weder im Melderegister eingetragen sind, noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, sind auf ihren Antrag oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des Auftraggebers der Datenanwendung von der Stammzahlenregisterbehörde (§ 7) zum Nachweis ihrer eindeutigen Identität in das Ergänzungsregister einzutragen. Voraussetzung hiefür ist bei natürlichen Personen der Nachweis der Daten, die in der gemäß § 4 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung des Bundeskanzlers festgelegt sind, bei anderen Betroffenen der Nachweis ihres rechtlichen Bestandes einschließlich ihrer rechtsgültigen Bezeichnung. Im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte ist der Nachweis der Identitätsdaten im Sinne des § 1 Abs. 5a des Meldegesetzes 1991 mit Ausnahme der Melderegisterzahl erforderlich.“

11. § 6 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Betroffene, die weder im Melderegister noch im Ergänzungsregister eingetragen sind, können sich im Zuge eines Verfahrens zur Ausstellung einer Bürgerkarte ohne Nachweis der Daten gemäß Abs. 4 in das Ergänzungsregister eintragen lassen, wenn sie den Antrag auf Eintragung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, die mit einem gleichwertigen elektronischen Nachweis der eindeutigen Identität in ihrem Herkunftsstaat verbunden ist. Der Bundeskanzler legt mit Verordnung die näheren Voraussetzungen der Gleichwertigkeit fest. Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Antrag des Betroffenen seine Stammzahl direkt der bürgerkartentauglichen Anwendung, bei der die Verfahrenshandlung vorgenommen wird, bereitzustellen. Die Stammzahl darf durch diese nur zur Errechnung von bPK verwendet werden.

(6) Von der Stammzahlenregisterbehörde sind mathematische Verfahren zur Bildung der Stammzahl bei natürlichen Personen zu verwenden, die die Stammzahl stark verschlüsseln. Diese Verfahren sind durch die Stammzahlenregisterbehörde festzulegen und mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel im Internet zu veröffentlichen.“

12. In § 7 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „bedient“ durch das Wort „kann“ ersetzt sowie nach dem Wort „Betroffenen“ das Wort „bedienen“ angefügt.

13. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Stammzahlenregisterbehörde hat stichprobenartig die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Dienstleister zu prüfen.“

14. In § 8, der Paragrafenüberschrift vor § 9, in § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 11, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 bis 3, der Paragrafenüberschrift vor § 22 und § 22 Abs. 1 Z 1 werden die Wortfolgen „bereichsspezifisches Personenkennzeichen“, „bereichsspezifischer Personenkennzeichen“, „bereichsspezifischen Personenkennzeichens“, “bereichsspezifische Personenkennzeichen“ und „bereichsspezifischen Personenkennzeichen“ durch die Buchstabenfolge „bPK“ ersetzt.

15. In § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Personenkennzeichen“ durch die Buchstabenfolge „bPK“ ersetzt.

16. In § 9 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bPK)“.

17. Die Paragrafenüberschrift vor § 10 lautet:

„Erzeugung von bPK“

18. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Durch Einsatz der Bürgerkarte werden bPK eines Betroffenen in elektronischen Verfahren erzeugt, für die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine bürgerkartentaugliche Umgebung eingerichtet hat. In Bereichen, in denen der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) gespeichert werden.“

19. In § 10 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „falls“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

20. § 10 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz lautet:

„Solche Fälle sind insbesondere Amtshilfe, Datenermittlung im Auftrag des Betroffenen oder das Einschreiten eines Vertreters gemäß § 5. Bei der Anforderung von bPK aus einem Bereich, in dem der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nicht zur Vollziehung berufen ist, dürfen bPK nur verschlüsselt (§ 13 Abs. 2) zur Verfügung gestellt werden.“

21. Die Paragrafenüberschrift vor § 11 lautet:

„Offenlegung von bPK in Mitteilungen“

22. In § 12 Abs. 1 Z 4 wird die Buchstabenfolge „wbPK“ durch die Wortfolge „bPK für die Verwendung im privaten Bereich“ ersetzt.

23. In der Paragrafenüberschrift vor § 13 und § 15 wird jeweils das Wort „Personenkennzeichen“ durch die Buchstabenfolge „bPK“ ersetzt.

24. In § 13 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Fremd-bPK handelt - das ist ein“; der Gedankenstrich nach der Wortfolge „berufen ist“ wird durch ein Komma ersetzt.

25. Die Paragrafenüberschrift vor § 14 lautet:

„Erzeugung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich“

26. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3 DSG 2000) kann durch Einsatz der Bürgerkarte ein bPK gebildet werden, wobei anstelle der Bereichskennung die Stammzahl des Auftraggebers des privaten Bereichs tritt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Auftraggeber des privaten Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das bPK zur Verfügung gestellt wird.“

27. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen“ durch die Abkürzung „bPK“ ersetzt.

28. Der Überschrift des § 15 wird die Wortfolge „bei der Verwendung im privaten Bereich“ angefügt.

29. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Erzeugung eines bPK für die Verwendung im privaten Bereich hat unter Mitwirkung des Betroffenen mit Hilfe der Bürgerkarte zu erfolgen, wobei der Betroffene über das elektronische Auslösen dieser Funktion unterrichtet sein muss. Sie ist auch ohne Mitwirkung des Betroffenen und ohne Einsatz der Bürgerkarte zulässig, wenn eine eindeutige Identifikation mit Hilfe des bPK im Rahmen von Datenanwendungen von Auftraggebern des privaten Bereichs notwendig ist, weil

  1. 1. diese Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität ihrer Kunden festzuhalten haben und
  2. 2. personenbezogene Daten in einer dem DSG 2000 entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen;

in diesem Fall darf die Erzeugung des bPK nur durch die Stammzahlenregisterbehörde erfolgen.“

30. In § 15 Abs. 2 wird die Buchstabenfolge „wbPK“ durch die Abkürzung „bPK“ ersetzt.

31. In § 19 Abs. 1 wird vor dem Wort „elektronische“ das Wort „fortgeschrittene“ eingefügt.

32. In § 19 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „einer Behörde“ durch die Wortfolge „einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs“ ersetzt.

33. In § 19 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Behörden“ durch das Wort „diesen“ ersetzt.

34. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.“

35. § 20 lautet:

§ 20. Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“

36. In § 22 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „wirtschaftsbereichsspezifisches Personenkennzeichen“ durch die Buchstabenfolge „bPK“ ersetzt.

37. In § 22 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „wirtschaftsbereichsspezifischen Personenkennzeichen“ durch die Buchstabenfolge „bPK“ ersetzt.

38. In § 22 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „ein wirtschaftsbereichsspezifisches Personenkennzeichen“ durch die Wortfolge „als Auftraggeber des privaten Bereichs ein bPK“ ersetzt.

39. Der bisherige Text des § 24 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 10, § 10 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 11, § 11, § 12 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, die Paragrafenüberschrift vor § 13, § 13 Abs. 1 bis 3, die Paragrafenüberschrift vor § 14, § 14 Abs. 1 und 2, die Paragrafenüberschrift vor § 15, § 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20, die Paragrafenüberschrift vor § 22, § 22 Abs. 1 Z 1 bis 4 und § 25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft; gleichzeitig tritt § 2 Z 3 außer Kraft.“

40. In § 25 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „sicheren“ durch das Wort „qualifizierten“ ersetzt.

41. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die aufgrund des Abs. 1 ausgestellten Verwaltungssignaturen dürfen bis zum Ablauf des dazugehörigen Zertifikats, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012 im Rahmen der Bürgerkartenfunktion und gemäß Abs. 2 gleichgestellt mit qualifizierten Signaturen verwendet werden.“

Artikel 2

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG , ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unter der Notifikationsnummer 2007/450/A notifiziert.

Fischer

Gusenbauer

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