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BGBl I 7/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

7. Bundesgesetz: Gesetzliches Budgetprovisorium 2007
(NR: GP XXIII RV 24 AB 33 S. 14 .)

7. Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2007 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2007)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2007 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 103/2005, BGBl. I Nr. 112/2005, BGBl. I Nr. 114/2005, BGBl. I Nr. 150/2005, BGBl. I Nr. 40/2006, BGBl. I Nr. 61/2006 und BGBl. I Nr. 167/2006.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2006 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von 4 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Kapitel 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, für Universitäten (aus dem Titel Universitätsbudgets, Hochschulraumbeschaffung sowie Generalsanierungsoffensive), Ausgaben für die Eisenbahninfrastruktur und für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65148 sowie 1/65158 und 1/65178) sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die im Rahmen von Ämterlösungen bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.

§ 3. Auf Grund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz 2006 wie folgt zu vollziehen:

  1. 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2007 die Zustimmung zu Überschreitungen bei Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 im Ausmaß jener Beträge zu geben, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können.
  2. 2. Kapitel 12 „Bildung und Kultur:“ erhält die Bezeichnung „Unterricht und Kultur:“. Der Titel 120 erhält die Bezeichnung „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur:“. Der Paragraf 1200 erhält die Bezeichnung „Zentralleitung:“. Der Paragraf 1202 erhält die Bezeichnung „BM f. Unterr., Kunst u. Kultur-Schulraum (zweckgeb. Gebarung):“.
  3. 3. Für die Verrechnung von das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung betreffenden Teilen der Ausgaben der Voranschlagsansätze 1/12000/43 „Personalausgaben“ und 1/12003/11, 43 „Anlagen“ werden die Voranschlagsansätze 1/14000/43 „Personalausgaben“ und 1/14003/43 „Anlagen“ geschaffen.
  4. 4. Kapitel 14 „Wissenschaft:“ erhält die Bezeichnung „Wissenschaft und Forschung:“. Der Titel 140 erhält die Bezeichnung „Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung:“. Der Paragraf 1400 erhält die Bezeichnung „Zentralleitung:“. Der Titel 141 erhält die Bezeichnung „Bundesministerium (Zweckaufwand):“.
  5. 5. Kapitel 15 „Soziale Sicherheit:“ erhält die Bezeichnung „Soziales und Konsumentenschutz:“. Der Titel 150 erhält die Bezeichnung „Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz:“.
  6. 6. Kapitel 17 „Gesundheit und Frauen:“ erhält die Bezeichnung „Gesundheit:“. Der Titel 170 erhält die Bezeichnung „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend:“.
  7. 7. Für die Verrechnung der Ausgaben des Paragrafen 1702 „Frauenangelegenheiten:“ wird der Paragraf 1001 „Frauenangelegenheiten:“ geschaffen. Diesem werden die Voranschlagsansätze 1/10016/43 „Förderungen“ sowie 1/10018/43 „Aufwendungen“ zugeordnet.
  8. 8. Kapitel 19 „Familie, Generationen, Konsumentenschutz:“ erhält die Bezeichnung „Familie und Jugend:“. Der Titel 191 erhält die Bezeichnung „Familienpolitische Maßnahmen:“. Der Paragraf 1911 erhält die Bezeichnung „Familienpolitische Aktivitäten:“.
  9. 9. Für die Verrechnung des Titels 195 „Konsumentenschutz:“ sowie für die Verrechnung der die seniorenpolitischen Aktivitäten betreffenden Ausgaben des Paragrafen 1911 werden der Titel 158 „Bundesministerium; Sonstiger Zweckaufwand:“ sowie die Paragrafe 1581 „Konsumentenschutz:“ und 1582 „Senioren- und sonstige Angelegenheiten:“ geschaffen. Dem Paragrafen 1581 werden die Voranschlagsansätze 1/15816/43 „Förderungen“ und 1/15818/43 „Aufwendungen“, dem Paragrafen 1582 die Voranschlagsansätze 1/15824/22 „Allgemeine Seniorenförderungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“, 1/15826/22 „Förderungen“ und 1/15828/22 „Aufwendungen“ zugeordnet.
  10. 10. Der Titel 200 erhält die Bezeichnung „BM für europäische und internationale Angelegenheiten“.

§ 4. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51 Abs. 5 B-VG ist bei den Ausgaben und Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2007, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2007 bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2007 zu berücksichtigen.

§ 5. § 3 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. März 2007 in Kraft, alle übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem In-Kraft-Treten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2007 vorangeht.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

  1. 1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fischer

Gusenbauer

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