8. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 13 Abs. 1 bis 3 des Vermessungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 2007, G 203/06-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. März 2007, zu Recht erkannt:
„§ 13 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über die Landvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz), BGBl. 306/1968 idF BGBl. 238/1975 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2008 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Gusenbauer
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