Höhe des Beitrags
§ 6.
(1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für
- 1. a) Aushubmaterial oder
- b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, oder
- c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, einhalten,
- ab 1. Jänner 20088,00 Euro
- ab 1. Jänner 20129,20 Euro
- ab 1. Jänner 202510,60 Euro,
- 2. alle übrigen Abfälle
- ab 1. Jänner 200887,00 Euro
- ab 1. Jänner 2025100,10 Euro.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)
(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
- 1. Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien
- ab 1. Jänner 20088,00 Euro
- ab 1. Jänner 20129,20 Euro
- ab 1. Jänner 202510,60 Euro
- 2. Reststoffdeponien
- ab 1. Jänner 200818,00 Euro
- ab 1. Jänner 201220,60 Euro
- ab 1. Jänner 202523,70 Euro
- 3. Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle
- ab 1. Jänner 200826,00 Euro
- ab 1. Jänner 201229,80 Euro
- ab 1. Jänner 202534,30 Euro.
- Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2016, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.
(4a) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne
- ab 1. Jänner 20067,00 Euro
- ab 1. Jänner 20128,00 Euro
- ab 1. Jänner 20259,20 Euro.
(4b) Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne
- ab 1. Jänner 20087,00 Euro
- ab 1. Jänner 20128,00 Euro
- ab 1. Jänner 20259,20 Euro.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.
(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.
Schlagworte
Deponiegasbehandlung, Bodenaushubdeponie, BGBl. II Nr. 39/2008
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40257532
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