§ 6 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 6

— Höhe des Beitrags

(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3

beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für

1. a) Baurestmassen oder

b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der

Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1

Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den

Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent

überschreitet,

ab 1. Jänner 2001 ............................... 100 S,

2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder

Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den

Kriterien der Baurestmassendeponie der

Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4),

BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,

ab 1. Jänner 2001 ............................... 200 S

ab 1. Jänner 2004 ............................... 300 S,

3. alle übrigen Abfälle

ab 1. Jänner 2001 ............................... 600 S

ab 1. Jänner 2004 ............................... 900 S

ab 1. Jänner 2006 ............................... 1 200 S.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für

  1. 1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 um 30 S,
  2. 2. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 200 S,
  3. 3. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 um 400 S.

(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 3) zusätzlich um 400 S.

Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in

der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der

Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für

den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr.

164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der

Anforderungen an den Deponiestandort und das

Deponiebasisdichtungssystem, abgeschlossen wurde (Altanlage),

beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

1. Baurestmassendeponien

ab 1. Jänner 2001 ................................ 80 S

ab 1. Jänner 2004 ................................ 100 S,

2. Reststoffdeponien

ab 1. Jänner 2001 ................................ 150 S

ab 1. Jänner 2004 ................................ 200 S,

3. Massenabfalldeponien

ab 1. Jänner 2001 ................................ 200 S

ab 1. Jänner 2004 ................................ 300 S.

Als Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Altanlagen im Sinne des ersten Satzes nur, wenn sie zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, verfügen.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.

(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

Schlagworte

Deponiegasbehandlung, Aushubtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40015411