§ 6 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 6

— Höhe des Beitrags

(1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen,

beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten

gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

1. a) Erdaushub oder

b) Baurestmassen gemäß Anlage 2 der Deponieverordnung, BGBl.

Nr. 164/1996,

ab 1. Jänner 2006 ................................. 8,00 €,

2. mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an

organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen

Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg

in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der

Baurestmassendeponie der Deponieverordnung

(Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996,

einhalten,

ab 1. Jänner 2006 ................................. 18,00 €,

3. alle übrigen Abfälle

ab 1. Jänner 2006 ................................. 87,00 €.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne für

  1. 1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,
  2. 2. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.

(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 3) zusätzlich um 29 Euro.

Werden Abfälle

1. auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der

Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der

Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder

2. auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den

jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl.

Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik - mit Ausnahme der

Anforderungen an den Deponiestandort und das

Deponiebasisdichtungssystem - abgeschlossen wurde (Altanlage),

oder

3. zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes

befördert - bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des

Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien,

insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen -,

so beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

a) Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien

ab 1. Jänner 2006 ................................... 8,00 €,

b) Reststoffdeponien

ab 1. Jänner 2006 ................................... 18,00 €,

c) Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche

Abfälle

ab 1. Jänner 2006 ................................... 26,00 €.

Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen

gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus

Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu

einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des

Bundesgebietes je angefangene Tonne

ab 1. Jänner 2006 ................................... 7,00 €.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1, 4 und 4a zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.

(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

Schlagworte

Deponiegasbehandlung, Bodenaushubdeponie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40043909