§ 6 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2008

§ 6

— Höhe des Beitrags

(1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen,

beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten

gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

1. a) Erdaushub oder

b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion

von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008,

BGBl. II Nr. 39/2008, oder

c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die

Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß

Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II

Nr. 39/2008, einhalten,

ab 1. Jänner 2008 ..................... 8,00 Euro,

2. alle übrigen Abfälle

ab 1. Jänner 2008 ..................... 87,00 Euro.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)

Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der

Altlastenbeitrag je angefangene Tonne auf

1. Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien

ab 1. Jänner 2008 ..................... 8,00 Euro,

2. Reststoffdeponien

ab 1. Jänner 2008 ..................... 18,00 Euro,

3. Massenabfalldeponien oder Deponien

für gefährliche Abfälle

ab 1. Jänner 2008 ..................... 26,00 Euro,

4. Deponien, auf denen noch Abfälle mit hohen biologisch

abbaubaren Anteilen, insbesondere Siedlungsabfälle, abgelagert

werden,

ab 1. Jänner 2008 ..................... 87,00 Euro.

Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des

Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der

Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß

Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, insbesondere die

wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten,

zu berücksichtigen.

Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen

gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus

Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu

einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des

Bundesgebietes je angefangene Tonne

ab 1. Jänner 2006 ................................... 7,00 €.

Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige

Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen

zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des

Bundesgebietes je angefangene Tonne

ab 1. Jänner 2008 ....................... 7,00 Euro.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.

(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

Schlagworte

Deponiegasbehandlung, Bodenaushubdeponie

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40096278