SCHLUSSPROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Anlage1
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:
I. Zu Artikel 1 des Abkommens:
Als österreichische Staatsbürger im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 3 gelten auch Personen, die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 im Gebiet Österreichs nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem in Betracht kommenden Tag deutscher Sprachzugehörigkeit und entweder staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit gewesen sind.
II. Zu Artikel 2 des Abkommens:
Bei Anwendung der im Absatz 1 Ziffer 1 litera a bezeichneten Rechtsvorschriften in bezug auf die Krankenversicherung der öffentlich Bediensteten steht für die Versicherungspflicht der ordentliche Wohnsitz im Gebiet von Belgien dem ordentlichen Wohnsitz in Österreich gleich.
III. Zu Artikel 4 des Abkommens:
(1) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten bleiben unberührt.
(2) Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
(3) Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Übernahme von Versicherungszeiten aus der Rentenversicherung des ehemaligen Deutschen Reiches und die Übernahme von Ansprüchen aus der Unfallversicherung des ehemaligen Deutschen Reiches bleiben unberührt.
(4) Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten bleiben unberührt.
(5) Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtssprechung im Bereich der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
(6) Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung der Notstandshilfe bleiben unberührt.
IV. Zu Artikel 5 des Abkommens:
Diese Bestimmung gilt in der Krankenversicherung entsprechend für Personen, deren Recht auf Weiterversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften von der Versicherung einer anderen Person abgeleitet ist.
V. Zu Artikel 7 des Abkommens:
Bei Anwendung des Absatzes 2 steht für die Entstehung des Pensionsanspruches aus der österreichischen Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses in Österreich die Einstellung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit in Belgien gleich.
VI. Zu Artikel 8 des Abkommens:
Bei gleichzeitiger Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Belgien und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich wird die letztere für die Feststellung der sich nach den belgischen Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtungen einer in Belgien ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.
VII. Zu den Artikeln 9, 11 und 43 des Abkommens:
Die Bestimmungen gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der in Betracht kommenden Personen.
VIII. Zu Artikel 10 des Abkommens:
- 1. Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt für den österreichischen Handelsdelegierten und für die ihm von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter entsprechend.
- 2. Die Dienstnehmer belgischer Nationalität bei der belgischen diplomatischen Mission oder den belgischen konsularischen Vertretungsbehörden in Österreich unterliegen den belgischen Rechtsvorschriften, sofern sie nicht ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben.
IX. Zu Artikel 13 des Abkommens:
Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
- a) Personen, die sich in Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
- b) Personen, die sich in Österreich zum Besuch ihrer Familie aufhalten;
- c) die in Österreich wohnenden Familienangehörigen von Personen, die bei einem belgischen Träger versichert sind;
- d) Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung des für den Aufenthaltsort zuständigen Trägers gewährt wurde.
X. Zu Artikel 16 des Abkommens:
In den Fällen des Absatzes 2 ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.
XI. Zu Artikel 30 des Abkommens:
Hinsichtlich eines unter die belgischen Rechtsvorschriften fallenden Arbeitsunfalles finden die österreichischen Rechtsvorschriften über die Feststellung einer Gesamtrente wegen eines neuerlichen Arbeitsunfalles keine Anwendung.
XII. Zu Artikel 33 des Abkommens:
- a) Wird der Antrag auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Österreich gestellt, so ist bei der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erforderlich, daß der betreffende Dienstnehmer in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt mindestens einen Monat in Österreich als Dienstnehmer beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
- b) Absatz 1 gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
XIII. Zu Artikel 35 des Abkommens:
Ein Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe besteht nur dann, wenn die Beschäftigung in Österreich nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt und mindestens einen vollen Kalendermonat dauert. Eine Anrechnung nach Artikel 34 Absatz 2 findet in bezug auf diese Beschäftigungszeit nicht statt.
XIV. Zu Artikel 45 des Abkommens:
Abschnitt III Kapitel 2 und 3 gilt nicht für Fälle, in denen nach Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung weiterhin Anwendung finden.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit. Es tritt an dem Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 4. April 1977, in zwei Urschriften, in deutscher sowie französischer und niederländischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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