vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 16

(1) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zum Bezug von Pensionen oder Renten Berechtigter im Gebiet eines Vertragsstaates und hat er dort auf Grund der Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Sachleistungen, so werden sie ihm und seinen Familienangehörigen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension oder Rente lediglich auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates berechtigt wäre, in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Staates, in dem der Berechtigte wohnt.

(2) Wohnt ein nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigter im Gebiet des anderen Staates, so werden ihm und seinen Familienangehörigen Sachleistungen von dem Träger seines Wohnortes gewährt, als ob er zum Bezug einer Pension oder Rente lediglich nach den Rechtsvorschriften des Staates berechtigt wäre in dem er wohnt. Diese Leistungen gehen zu Lasten des zuständigen Trägers des Staates, in dem der zur Rentenzahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist Artikel 13 Absätze 4 und 5 anzuwenden.

(4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigten im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte selbst wohnt, so erhalten sie Sachleistungen, als ob der Berechtigte in demselben Staat wohnen würde. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt. Artikel 14 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Ein nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten zum Bezug einer Pension oder Rente Berechtigter oder einer seiner Familienangehörigen erhält Sachleistungen bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates, in dem er wohnt. Diese Leistungen werden von dem Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt; in diesem Fall ist Artikel 13 Absatz 5 anzuwenden.

(6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 gehen die Sachleistungen zu Lasten des nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Betracht kommenden Trägers.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Pensions- oder Rentenwerber.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte