KAPITEL 6
Arbeitslosigkeit
Artikel 33
(1) Galten für einen Dienstnehmer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistung begehrt, zuletzt als Dienstnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates, in dem die Leistung beantragt wird, beschäftigt war.
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