KAPITEL 7
Familienbeihilfen
Artikel 34
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon ab, daß die Kinder, für die Familienbeihilfen vorgesehen sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so werden die Kinder, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, so berücksichtigt, als hielten sie sich ständig im Gebiet des ersten Vertragsstaates auf.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen von bestimmten Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder von Wohnzeiten ab, so werden die Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wurden, angerechnet.
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