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Artikel 8 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

ABSCHNITT II

Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 8

Unbeschadet der Artikel 9 und 10 gelten für einen Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er seine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerbstätige im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder wenn sein Dienstgeber seinen Betriebssitz oder seinen Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat.

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