Artikel 10
(1) Diplomaten sind vorbehaltlich des Absatzes 3 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch
- a) für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind und
- b) für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten beschäftigt sind, sofern sie
- aa) weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind und
- bb) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unterstehen.
(3) Beschäftigt ein Diplomat Personen, auf welche die im Absatz 2 litera b vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Mitglieder von konsularischen Vertretungen sowie für die ausschließlich in deren Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.
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