Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich:
- 1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über:
- a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod) mit Ausnahme der Sonderversicherung für Hinterbliebene von Präsenzdienern und beschädigte Präsenzdiener in beruflicher Ausbildung;
- b) die Pensionsversicherung der Arbeiter;
- c) die Pensionsversicherung der Angestellten;
- d) die knappschaftliche Pensionsversicherung;
- e) die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;
- f) die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen;
- g) die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mit Ausnahme der Unfallversicherung der beschädigten Präsenzdiener in beruflicher Ausbildung;
- h) die Arbeitslosenversicherung;
- i) die Familienbeihilfen;
- 2. in Belgien auf die Rechtsvorschriften über:
- a) die Versicherung gegen Krankheit und Invalidität, betreffend die Systeme für Dienstnehmer und für selbständig Erwerbstätige;
- b) Alters- und Hinterbliebenenpensionen, betreffend die Systeme für Dienstnehmer und für selbständig Erwerbstätige;
- c) Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
- d) die Arbeitslosenversicherung;
- e) Familienbeihilfen, betreffend die Systeme für Dienstnehmer und für selbständig Erwerbstätige.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten ergeben, sowie überstaatliches Recht sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
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