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Artikel 1 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:

  1. 1. „Österreich“

    die Republik Österreich,

    „Belgien“

    das Königreich Belgien;

  1. 2. „Gebiet“:
  1. 3. „Staatsangehöriger“:
  1. 4. „Rechtsvorschriften“:
  1. 5. „zuständige Behörde“:

    in bezug auf Österreich:

  1. 6. „Träger“:

    die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

  1. 7. „zuständiger Träger“:

    den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;

  1. 8. „zuständiger Staat“:

    den Vertragsstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;

  1. 9. „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“:

    eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge, Zulagen sowie Kapitalabfindungen, jedoch mit Ausnahme der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften;

  1. 10. „Familienbeihilfen“:

    die regelmäßigen Geldleistungen, die entsprechend der Zahl und dem Alter der Kinder gewährt werden, sowie die Erhöhungen für behinderte Kinder, jedoch mit Ausnahme der Geburtenbeihilfen.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

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