- EStG 1972 § 2 Abs 2 und 3; KStG 1966 § 7 Abs 1: Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einkunftsquelle außerhalb des Anwendungsbereiches der Liebhabereiverordnungen;
- EStG 1988 § 4 Abs 1, § 5 Abs 1, § 6: Es trifft zwar zu, dass § 6 EStG 1988 keine spezielle Regelung enthält, wie der Geschäftsfall einer Besserungsvereinbarung zu bilanzieren ist.
- EStG 1988 § 4 Abs 4, § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a und Z 3; BAO § 119 Abs 1, § 167 Abs 2: Durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, wird im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt;
- EStG 1988 § 4 Abs 4, § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a und Z 3; BAO § 119 Abs 1, § 167 Abs 2: Durch die Literatur, die für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, wird im Allgemeinen ein im Privatbereich gelegenes Bedürfnis befriedigt;
- UStG 1994 § 14 Abs 1 Z 2, Abs 3 und 4: § 14 Abs 3 UStG steht, da Adressat dieser Norm ausschließlich der Verordnungsgeber ist, auch bei einer Schlechterstellung des Einzelfalles der Anwendung der Verordnung nicht entgegen
- KommStG 1993 § 10 Abs 4 und 5; BAO § 93 Abs 2, § 93 Abs 3 lit a, §§ 194, 196, 197, 252, 295; GebG § 7: Die Begründung eines B ist als Auslegungsbehelf heranzuziehen, wenn der Spruch des B Zweifel an seinem Inhalt offen lässt;
- ZustG §§ 7, 9 Abs 1; GebG § 9 Abs 2, § 17 Abs 1, § 33; ABGB § 936: Sanierung eines Zustellmangels; mangels eines entsprechenden Tatbestandes im GebührenG unterliegt der Vorvertrag keiner Rechtsgebühr;
- GSpG 1989 § 1 Abs 1, § 2 Abs 2: Die Auffassung, dass die Verbindung eines vom Zufall abhängigen Spieles mit einem Geschicklichkeitsspiel dem Spiel den Charakter eines Glücksspiels iSd § 1 Abs 1 GSpG nehme, trifft nicht zu
- BAO § 9 Abs 1, § 80 Abs 1, § 161; KO § 156 Abs 1: Die Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Beantwortung eines Vorhaltes ist an sich nicht unzumutbar
- BAO §§ 34, 35, 41 Abs 1, § 42; EStG 1988 § 4 Abs 4 Z 5 lit e: Primäre Zielsetzung einer Jagdpacht ist die waidgerechte Erlegung von Wild.
- BAO §§ 162, 184: „Offenbar unerfüllbar“ sind Aufträge iSd § 162 BAO nur dann, wenn eine unverschuldete, tatsächliche Unmöglichkeit, die Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben namhaft zu machen, vorliegt;
- BAO § 212a Abs 5: Der Ablauf der Aussetzung ist bescheidmäßig von der AbgBeh erster Instanz anlässlich der über die Berufung ergehenden, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu erlassen;
- BAO §§ 238, 299, 303 Abs 4: Ob die AufsichtsBeh eine dem aufgehobenen B anhaftende Rechtswidrigkeit dem Aufhebungsgrund nach § 299 Abs 1 lit b oder lit c BAO oder jenem nach § 299 Abs 2 BAO zu unterstellen hatte,
- BAO § 263 Abs 2 und 3, § 270 Abs 3: Stellvertreter sind zur Mitwirkung in Berufungssenaten erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind