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Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einkunftsquelle außerhalb des Anwendungsbereiches der Liebhabereiverordnungen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/200 Heft 10 v. 15.5.2002

der Liebhabereibetrachtung sind jeweils nur Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart zugrunde zu legen; ändert sich die Art des wirtschaftlichen Engagements grundlegend (hier: Anhebung des Pachtzinses) und sind deshalb für die Zukunft positive wirtschaftliche Ergebnisse zu erwarten, so können die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit der Folge in die Vergangenheit projiziert werden, dass eine bisher notwendigerweise ertragslose Tätigkeit bereits für die Vergangenheit als Einkunftsquelle beurteilt wird

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