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Die Auffassung, dass die Verbindung eines vom Zufall abhängigen Spieles mit einem Geschicklichkeitsspiel dem Spiel den Charakter eines Glücksspiels iSd § 1 Abs 1 GSpG nehme, trifft nicht zu

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/207 Heft 10 v. 15.5.2002

§ 1 Abs 1 GSpG 1989

§ 2 Abs 2 GSpG 1989

1. Der VwGH folgt im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation der Verbindung eines vom Zufall abhängigen Spieles, dessen Ausgang durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung herbeigeführt wird (§ 2 Abs 2 GSpG), und eines sich daran anschließenden Spieles, bei dem der Gewinn realisiert oder erhöht werden kann (zusätzliche Punkte bei einem „Super-Game“) oder im Fall, dass sich kein Gewinn-Offert ergab, ein Bonuspunkt (entsprechend einem Zehntel des Einsatzes) erzielt werden kann, bei welchem auch die Geschicklichkeit entscheiden mag, der Rechtsauffassung, dass ein Glücksspielautomat nach § 2 Abs 2 GSpG vorliege.

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