entstehen mit dem Abschluss des Vertrages für die Vertragsparteien sofortige Leistungsansprüche und Leistungsverbindlichkeiten, so liegt kein Vorvertrag vor; wickelt die Bank gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte als „Massengeschäft“ (routinemäßig) ab, kann ihr das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden
§ 7 ZustG