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Sanierung eines Zustellmangels; mangels eines entsprechenden Tatbestandes im GebührenG unterliegt der Vorvertrag keiner Rechtsgebühr;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/206 Heft 10 v. 15.5.2002

entstehen mit dem Abschluss des Vertrages für die Vertragsparteien sofortige Leistungsansprüche und Leistungsverbindlichkeiten, so liegt kein Vorvertrag vor; wickelt die Bank gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte als „Massengeschäft“ (routinemäßig) ab, kann ihr das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden

§ 7 ZustG

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